Beitragsordnung

Beitrags- und Finanzordnung des Fördervereins „Lutterwelle Königslutter“
Fassung vom 4. April 2013, ergänzt am 25.02.2020

§ 1 Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Fördervereins Lutterwelle Königslutter in der Fassung vom 04. April 2013.

§ 2 Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitrags­pflichten, die in der Satzung grund­sätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

§ 3 Beschlussfassung und Bekanntgabe der Beitrags- und Finanzordnung

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins Lutterwelle Königslutter hat daher in ihrer Sitzung am 04. April 2013 die nachfolgende Beitrags- und Finanzordnung beschlossen.

1. Die Beitrags- und Finanzordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

2. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitrags- und Finanzordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

§ 4 Konten des Vereins

Volksbank eG
Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir unsere Kontodaten nicht. Wenn Sie spenden möchten, nehmen Sie bitte Kontakt auf über:

E-Mail: foerderverein@lutterwelle.info

§ 5 Maßnahmenplan und Haushaltsabschluss

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  Für jedes Jahr ist ein Maßnahmenplan und zum Ende eines jeden Haushalts­jahres ein Haushalts­abschluss zu erstellen.

§ 6 Rechnungsführung

Für die Rechnungsführung trägt der Vorstand die Gesamt­verantwortung.  Die Kassen- und Kontoführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgaben­bereiche, Handlungs­kompetenzen und Konto­vollmachten übertragen.

§ 7 Kassen- und Buchführung

Um Kosten und Aufwand für Verwaltungsaufgaben gering zu halten, erfolgt die Kassenführung grund­sätzlich bargeldlos. Die Buchführung hat nach den handels­rechtlichen Grundsätzen ordnungs­gemäßer Buchführung zu erfolgen. Zum Haushalts­abschluss haben grundsätzlich alle Abrechnungen des Vorjahres spätestens bis zum 15. März des Folgejahres zu erfolgen. Forderungen, die nach diesem Termin an den Förderverein gestellt werden, können nur noch in begründeten Ausnahmefällen erstattet werden. Zuwendungen an Dritte werden nur auf Beschluss des Vorstandes ausgezahlt.

Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungs­mäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Der/dem 1. Vorsitzenden sind jederzeit Kontrollen und Einsicht­nahme in die Buchführungs­unterlagen zu gewähren. Einmal im Jahr findet eine Kassen­prüfung durch von der  Mitglieder­versammlung  gewählte Kassen­prüfer statt. Den Kassen­prüfern ist Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 8 Verwendung der Mittel und Abrechnungsvorschriften

Die finanziellen Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke und sparsam zu verwenden. Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand eines formlosen schriftlichen Antrags mit Kostenaufstellung, der innerhalb von 2 Monaten zu stellen ist, erstattet.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitglieder­versammlung beschlossen.

Der aktuelle Beitrag beträgt 12 € für Einzelmitglieder, 25 € für Familien, 15 € für Alleinerziehende mit Kindern. Dabei zählen Kinder, die sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden. Ein Kind ist wirtschaftlich abhängig, wenn es zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist.

Der Beitrag ist als Jahresbeitrag pro angefangenem Kalenderjahr in voller Höhe zu zahlen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Konten­änderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

Die Zahlung der Mitglieds­beiträge erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Der Verein begrüßt die Erteilung einer Einzugs­ermächtigung oder die Einrichtung eines Dauerauftrags. Die Einzugs­ermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt oder widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrens­regeln. Der Beitrag wird bis zum 15. April des Jahres fällig. Etwaige Gebühren, die durch Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen,  trägt das Mitglied.

Bei Vereins­eintritt ist der volle Jahres­beitrag zu zahlen. Mitglieder, die ihre rückständigen Beiträge auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen haben, können auf Vorstands­beschluss vom Verein ausgeschlossen werden.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäfts­jahres möglich und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungs­frist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitrags­zahlung um ein weiteres Jahr. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds­verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs­leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags­forderungen bleibt hiervon unberührt.

Bei Beitrags­erhöhungen/Umlagen kann die Mitgliedschaft innerhalb von 8 Wochen nach Beschluss mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Für Mitglieder, die davon Gebrauch machen, gilt der vorherige Jahresbeitrag.

§ 10 Spenden und andere Zuwendungen

Spenden sind Zuwendungen Dritter an den Verein, die der Unterstützung der Vereins­tätigkeit dienen. Jedes Mitglied sollte die Einwerbung von Spenden­mitteln im Rahmen seiner Möglich­keiten unterstützen.

Spenden sind auf das Vereinskonto bei der Volksbank eG einzuzahlen.

Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir unsere Kontodaten nicht. Wenn Sie spenden möchten, nehmen Sie bitte Kontakt auf über:

E-Mail: foerderverein@lutterwelle.info

Spenden­bescheinigungen werden auf Wunsch des Spenders ausgestellt. Die Verwendung der Mittel erfolgt entweder zweck­gebunden oder nach Vorstandsbeschluss.

Sachspenden sind im Finanzumfang nachzuweisen.

§ 11 Schlussbestimmungen

Der Vorstand kann Änderungen dieser Beitrags- und Finanzordnung vorschlagen. Änderungen sind auf einer Mitglieder­versammlung zu beschließen.

Königslutter, den 4. April 2013
ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2020

Hier als Download: Beitragsordnung Stand 25.02.2020