Satzung

Satzung des Fördervereins „Lutterwelle Königslutter“

Zuletzt geändert durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 14.07.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Lutterwelle Königslutter“.

2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Königslutter am Elm. Der Verein wurde am 04.04.2013 gegründet.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch die Unterstützung der Beaufsichtigung des Badebetriebes im Rahmen der Verkehrs­sicherungs­pflicht sowie die Durchführung kultureller und sportlicher Maßnahmen . Diese sollen der Steigerung der Besucherzahlen dienen und zusätzliche Einnahmen für den Förderzweck erbringen.

3.  Für die Erfüllung dieser vorgenannten satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.  Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grund­sätzlich ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nach­gewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem Antragsteller zu begründen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen / Mitglieder­versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitglieder­versammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungs­gemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Beitrags­zahlung für neue Mitglieder bindend.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Ummeldungen in der Mitgliedschaft müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalender­jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereins­interessen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungs­verpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt.

Vor dem Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen­mehrheit. In einem nicht öffentlichen Teil kann die Mitglieder­versammlung vom Vorstand detaillierte Begründungen zum Ausschluss des Mitgliedes verlangen. Mit einfacher Mehrheit der Mitglieder­versammlung kann das Mitglied wieder in seine Mitgliedsrechte eingesetzt werden, wenn das ausgeschlossene Mitglied dies beantragt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds­verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grund­sätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags­forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und gegebenen­falls anderer finanziellen Erhebungen und deren Fälligkeit werden von der Mitglieder­versammlung beschlossen. Näheres kann in einer Beitrags- und Finanz­ordnung des Vereines geregelt werden.

§ 7 Aufwandsentschädigungen

Mitglieder sollen für die Unterstützung der Beaufsichtigung des Badebetriebes im Rahmen der Verkehrs­sicherungs­pflicht und für die Durchführung sportlicher Maßnahmen eine Aufwands­­entschädigung erhalten. Der Umfang der Aufwands­entschädigung darf nicht unangemessen sein. Mitglieder des Vorstandes sollen für ihren Aufwand eine angemessene Entschädigung erhalten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:

  • den Jahresbericht entgegen zu nehmen
  • die Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls einer Beitrags- und Finanzordnung sowie deren Änderungen
  • Über die Obergrenze der Aufwandsentschädigung für die Unterstützung der Beaufsichtigung des Badebetriebes im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie für die Durchführung sportlicher Maßnahmen
  • über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen

2. Eine ordentliche Mitglieder­versammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Kalenderjahrs einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf eine Mitglieder­versammlung einberufen.

3. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig fest­gesetzten Tagesordnung durch Aushang in der Lutterwelle.

4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Maßnahmenkatalogs
  • für das laufende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
  • bzw. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Gegebenenfalls Beschlussfassung über Satzungsänderungen, zur Verabschiedung und Änderung einer Beitrags- und Finanzordnung, Auflösung des Vereins sowie über eine Ehrungsordnung

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder­versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder­versammlung.

Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Er hat eine außer­ordentliche Mitglieder­versammlung unverzüglich einzu­berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

7. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Beschlüsse der Mitglieder­versammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitglieder­versammlung niedergelegt und vom Vereins­vorsitzenden, gegebenen­falls dem Versammlungs­­leiter sowie dem Protokoll­führer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied bei dem/der Vorsitzenden eingesehen werden.

Das Protokoll wird vor der Mitglieder­versammlung ausgelegt.

§ 10 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen und Wahlen in der Mitglieder­versammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschluss­fassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen und Wahlen erfolgen ansonsten durch Handzeichen / Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

5. Für Satzungs­änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Satzungs­änderungen werden allen Vereins­mitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein/e 1. Vorsitzende/r
  • ein/e 2. Vorsitzende/r
  • ein/e 3. Vorsitzende/r

sowie bis zu vier Beisitzer

Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder­versammlung für drei Jahre gewählt. Zur Wahrung der Kontinuität sind der/die 2. Vorsitzende und zwei Beisitzer bei der ersten Wahl auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Danach findet – nach Möglichkeit – die Wahl der/des 1. Vorsitzenden, der/des 3. Vorsitzenden und zwei Beisitzer einerseits sowie die Wahl der/des 2. Vorsitzenden und der anderen zwei Beisitzer andererseits in verschiedenen Jahren statt.

  • Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstands­mitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so benennt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
    Nachwahlen von Vorstands­mitgliedern sind auf einer Mitglieder­versammlung zulässig.
  • Die Vereinigung mehrerer Ämter des vertretungs­berechtigten Vorstands in einer Person ist unzulässig.
  • Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1., 2. und 3. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außer­gerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vertretungs­berechtigten Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  • Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäfts­führung. Er kann sich eine Geschäfts­ordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands­sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden elektronisch, schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen werden. Er beschließt mit einfacher Stimmen­mehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
    Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstands­sitzung.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstands­mitglieder, darunter zwei der drei Vorsitzenden, anwesend sind. Ein Vorstands­beschluss kann auf schriftlichem Wege oder fern­mündlich gefasst werden, wenn der Beschluss mit 2/3 Mehrheit gefasst wird.
  • Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich niedergelegt und allen Vorstands­mitgliedern zugeleitet.

§ 12 Beirat

Die Mitglieder­versammlung kann beschließen einen Beirat zu bestellen, der den Vorstand unterstützt hinsichtlich der fachlichen Umsetzung der Vereinsziele.

Er besteht aus je einer/m Vertreter/in

  1. von berufenen Bürger/innen aus der Stadt Königslutter am Elm, auf Vorschlag des Vorstandes
  2. der zuständigen Kommunal­verwaltung
  3. der DLRG Ortsgruppe Königslutter e.V.
  4. der Schwimmabteilung der TSG Königslutter e.V.
  5. des Triathlon Teams e.V.
  6. der ortsansässigen Schulen in der Stadt Königslutter am Elm
  7. sowie von zwei Vorstands­mitgliedern, wovon eines die Leitung übernimmt
  8. sonstigen berufenen Mitgliedern

Der Vorstand beruft die Sitzungen des Beirates ein, außerhalb der üblichen Vorstands­arbeit. Wenn drei Mitglieder des Beirates es wünschen, ist kurz­fristig der Beirat einzuberufen.

Der Beirat hat nur eine beratende Stimme und kann keine Entscheidungen im Rahmen dieser Satzung für den Verein fällen. Der jeweils formulierte Rat wird durch die zwei Vorstands­mitglieder dem Vorstand vorgetragen und gegebenenfalls zur Abstimmung gestellt.

§ 13 Kassenprüfer

Über die Jahres­mitglieder­versammlung sind zwei Kassen­prüfer grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.

Der/die Kassen­prüfer haben die Aufgabe, Rechnungs­belege sowie deren ordnungs­gemäße Verbuchung und die Mittel­verwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen­bestand des abgelaufenen Kalender­jahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweck­mäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassen­prüfer haben den Vorstand und die Mitglieder­versammlung über das Ergebnis der Kassen­prüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Einberufung einer Mitglieder­versammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung der Tages­ordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuer­begünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu einem Drittel an die DLRG Ortsgruppe Königslutter e. V., die TSG Königslutter e. V. und das Triathlon Team Königslutter e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungs­berechtigten Vorstands­mitglieder bestimmt, soweit die Mitglieder­versammlung nichts anderes beschließt.

Vorstehender Satzungs­inhalt wurde in der Mitglieder­versammlung am 14.07.2021 beschlossen.

Hier als Download: Satzung_14.07.2021